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IBB Prüfbericht Pro100

Schritt 1 von 16

6%
In der nachfolgend näher bezeichneten Angelegenheit wurde uns das Prüfdokument zur Überprüfung vorgelegt. Die Überprüfung erfolgte auf Basis des unten als Grundlage angegebenen Dokuments.
TT Punkt MM Punkt JJJJ
Hidden
TT Punkt MM Punkt JJJJ
TT Punkt MM Punkt JJJJ
TT Punkt MM Punkt JJJJ
zusätzliche Werte anzeigen
Werte
Betrag Prüfdokument
Betrag korrigiert auf
Differenz
zusätzliche Werte anzeigen (Lohn)
Stunden­vrg.-Satz
Betrag Prüfdokument
Betrag korrigiert auf
Differenz

Einleitung

Die sachverständige technische Prüfung des vorliegenden Prüfdokuments auf Basis des og. Grundlagendokuments führte zu dem Ergebnis, dass die im Grundlagendokument angeführten Reparaturaufwendungen aus sachverständiger Sicht vollumfänglich nachvollziehbar sind

Die sachverständige technische Prüfung des vorliegenden Prüfdokuments auf Basis des og. Grundlagendokuments führte zu dem Ergebnis, dass die im Grundlagendokument angeführten Reparaturaufwendungen aus sachverständiger Sicht nicht vollumfänglich nachvollziehbar sind

Stundenverrechnungssatz

E2 Optionen

Der im Gutachten ausgewiesene Stundenverrechnungssatz ist der in dem benannten Kfz-Betrieb aushängende Verrechnungssatz.

Bei der Festlegung des Stundenverrechnungssatzes berücksichtigt der Kfz-Sachverständige die im Gutachten ausgewiesene Reparaturwerkstatt. Wird keine Reparaturwerkstatt konkret benannt, wird der Stundenverrechnungssatz der nächstgelegenen fabrikatsgebundenen Reparaturwerkstatt zugrunde gelegt.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die davon ausgeht, dass der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes eines fabrikatsgebundenen Betriebes hat, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist oder bei älteren Fahrzeugen lückenlos scheckheftgepflegt ist.

Bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind bzw. nicht scheckheftgepflegt sind, hat der regulierungspflichtige Versicherer die Möglichkeit, eine kostengünstigere und ohne Weiteres zugängliche fachlich gleichwertig qualifizierte Reparaturwerkstatt der Abrechnung zugrunde zu legen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der regulierungspflichtige Versicherer.

Insoweit entspricht der im Gutachten ausgewiesene Stundenverrechnungssatz auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofes.

Inwieweit ein Reparaturbetrieb mit einem günstigeren Stundenverrechnungssatz, der durch den regulierungspflichtigen Versicherer vorgeschlagen wird, fachlich gleichwertig qualifiziert ist, bedarf einer gesonderten Prüfung.

UPE-Aufschläge

E3 Optionen

Im Gutachten sind UPE-Aufschläge in Höhe von X% ausgewiesen. Der im Gutachten benannte Reparaturbetrieb berechnet die Ersatzteilpreisaufschläge in der ausgewiesenen Höhe.

Ob sogenannte Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden, ist als reine Rechtsfrage nicht durch den Kfz-Sachverständigen zu beantworten. Die Feststellungen im Prüfbericht des regulierungspflichtigen Versicherers sind insoweit nicht nachvollziehbar.

Unter Berücksichtigung der überwiegenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden, wenn diese bei dem konkreten Fabrikat üblich sind.

In der Region sind Ersatzteilpreisaufschläge zwischen % üblich.

Es wird auf die Kfz-Betriebe der streitgegenständlichen Marke in der Region verwiesen.

Stundenverrechnungssatz Kasko (insbesondere Glasschäden)

E4 Optionen

Bei der Überprüfung des oben genannten Kaskoschadens wurden die erforderlichen Reparaturkosten berücksichtigt. Der Auftraggeber legte die AKB des geltenden Versicherungsvertrages vor.

Dem Versicherungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe des Stundenverrechnungssatzes oder die Erhebung von Ersatzteilpreisaufschlägen begrenzt ist.

Soweit entsprechende Klauseln dennoch vorliegen sollten, wird um entsprechende Übersendung gebeten.

Verweis auf Vertragswerkstatt im Kaskoschadenfall

E5 Optionen

Bei der Frage, ob ein Versicherungsnehmer verpflichtet ist, eine Reparatur in einer sogenannten Vertragswerkstatt eines Versicherers durchführen zu lassen, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage.

Aus Sachverständigensicht wird darauf hingewiesen, dass in jedem Fall sicherzustellen ist, dass die Reparatur nach Herstellervorgaben durchgeführt wird.

Soweit es sich bei dem Fahrzeug um ein finanziertes Fahrzeug oder um ein Leasingfahrzeug handelt, können Rechte Dritter auf Bank/Leasinggesellschaft tangiert sein.

Hier wird empfohlen, entsprechend Rücksprache zu nehmen.

Merkantile Wertminderung

E6 Optionen

Die im Gutachten ausgewiesene merkantile Wertminderung berücksichtigt die Tatsache, dass bei einer Veräußerung des Fahrzeuges der Unfallschaden offenbarungspflichtig ist und insoweit zu erwarten ist, dass im Vergleich zu einem Fahrzeug, das keinen Unfallschaden erlitten hat, trotz fachgerechter Reparatur ein deutlich geringerer Verkaufserlös zu erwarten ist. Die merkantile Wertminderung wurde ermittelt bezogen auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses.

Dabei berücksichtigt der Sachverständige die Marktgängigkeit des Fahrzeuges, die Schwere des Unfallschadens, die Laufleistung und viele andere Faktoren.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die merkantile Wertminderung am Markt zu ermitteln und kann nicht durch reine Rechenformeln festgelegt werden.

Mit dem merkantilen Minderwert soll ein Vermögensausgleich geschaffen werden. Aufgrund der erheblichen Ausweitung des Gebrauchtwagenmarktes ist ein merkantiler Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen mit erheblicher Laufleistung ermittelbar. Es können keine starren Grenzen hinsichtlich der Laufleistung und des Alters des Fahrzeugs festgelegt werden.

Grundsätzlich kann auch bei Nutzfahrzeugen nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten. Der Geschädigte kann die Erstattung dieses Schadens sogleich fordern. Das gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht. Es lässt sich nicht sagen, dass generell bei derartigen Fahrzeugen die normale Abwertung durch Alterung, Abnutzung und Verbrauch so weit überwiegt, dass kein messbarer Betrag für den merkantilen Minderwert mehr verbleibt.

Wiederbeschaffungswert

E7 Optionen

Ausweislich des Gutachtens wurde der Wiederbeschaffungswert unter der Prämisse ermittelt, dass es sich um den Preis handelt, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein seinem Unfallfahrzeug im Wesentlichen vergleichbares Fahrzeug bei einem örtlichen Händler wiederzubeschaffen.

Dabei hat der Sachverständige eigene Marktrecherchen anzustellen. Der Verweis auf eine Wiederbeschaffungswertermittlung durch elektronische Systeme reicht nicht aus.

Soweit der Prüfbericht des regulierungspflichtigen Versicherers den Wiederbeschaffungswert als zu hoch bezeichnet, ist dieser Vortrag nicht substantiiert.

Restwert

E8 Optionen

Die Restwertermittlung erfolgt unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Restwert in einem KH Schadengutachten ausschließlich auf dem regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln ist. Als regionaler allgemeiner Markt werden die örtlich ansässigen Kfz-Betriebe und der seriöse Gebrauchtwagenhandel durch den Bundesgerichtshof definiert.

Höchstgebote von Restwertbörsen oder Anbietern des Sondermarktes sind nicht zu berücksichtigen.

Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem Restwert zu veräußern, den der von ihm beauftragte Sachverständige unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung am regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat.

Auch unter Berücksichtigung der weiteren Verwertungsmöglichkeiten des regionalen allgemeinen Marktes ist der im Gutachten ausgewiesen Restwert nachvollziehbar und schlüssig.

Lack – Wahl des Lackkalkulationsprogrammes

E9 Optionen

Im Gutachten wurde das Lackkalkulationsprogramm berücksichtigt, das im benannten Kfz-Betrieb Anwendung findet. Lediglich erläuternd wird darauf hingewiesen, dass im Karosseriebereich keine Verpflichtung besteht, ein bestimmtes Lackkalkulationssystem zu nutzen. Es liegt in der Entscheidung des Kfz-Betriebes, sich für ein bestimmtes System zu entscheiden. Der Sachverständige nimmt auf das gewählte System keinen Einfluss. Die sogenannten Herstellerlacksysteme können nur verpflichtend vorgeschrieben werden bei Garantie- und Kulanzabwicklungen.

Am Markt finden sich drei typische Lackkalkulationssysteme, das System AZT Schwacke, das System DAT Eurolack und das sogenannte Herstellersystem.

Soweit der Sachverständige feststellt, dass in den genannten Systemen Positionen nicht enthalten sind, hat der Sachverständige entsprechend zu ergänzen. Entscheidend sind nicht die mathematisch nach einer Formel zu berechnenden Kosten, sondern die erforderlichen Kosten. Abweichungen von den oben erwähnten Systemkalkulationen sind im Gutachten gesondert gekennzeichnet.

Lack – Beilackierung

E10 Optionen

In der Regel ist heute eine Beilackierung angrenzender Karosserieteile, die nicht beschädigt sind, erforderlich, um einen Farbtonunterschied zwischen beschädigten und nichtbeschädigten Teilen zu vermeiden.

Der Beilackierungsaufwand ist in der Kalkulation berücksichtigt. Nach Erhebungen des BVSK, des ZKF sowie des ZDK ist davon auszugehen, dass in etwa 90 % der Fälle eine Beilackierung unumgänglich ist, will man einen Farbtonunterschied vermeiden. Da der Sachverständige die erforderlichen Reparaturkosten zu kalkulieren hat, ist nicht zu differenzieren zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung.

Das entsprechende Merkblatt des Allianz Zentrums für Technik AZT basiert insoweit auf rechtlich und technisch nichtzutreffenden Aussagen. Die Erforderlichkeit der Beilackierung ist nicht erst im Lackierprozess zu beurteilen, sondern durch den Sachverständigen ex ante bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten.

Lack – Farbtonfindung/Farbmusterbleche

E11 Optionen

Aufgrund der Komplexität des Lackaufbaus und der Coloristik stellt die Farbtonfindung den Fahrzeuglackierer vor große Herausforderungen. Er kann hierfür sowohl die elektronische Farbtonfindung wählen als auch Farbmusterbleche anfertigen, um sich dem gewünschten Farbton annähern zu können.

Der Aufwand der Farbtonfindung ist in der Kalkulation des Gutachtens angemessen berücksichtigt

Lack – Finisharbeiten

E12 Optionen

In der Kalkulation berücksichtigt sind erforderliche Arbeiten nach Abschluss des Lackiervorganges. Derartige Arbeiten, die Polieren und Entfernung von Staubeinschlüssen umfassen, sind einerseits unter unzutreffender Begrifflichkeit in der Lackvorbereitungszeit enthalten. Der hier erfasste Aufwand entspricht allerdings nicht dem tatsächlich erforderlichen Aufwand, der daher angemessen in der Kalkulation berücksichtigt wurde.

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